Beitrag im Newsletter Nr. 24 vom 3.12.2020

Kernpunkte der Gemeinnützigkeit

Stefan Diefenbach-Trommer

Inhalt

Worum es aktuell geht
Gemeinnützigkeit ist Förderung der Allgemeinheit
Gemeinnützigkeit ist Selbstlosigkeit
Gemeinnützigkeit markiert Grenze zu Parteien
Gemeinnützigkeit ist kein Ordnungsrecht
Gemeinnützigkeit ist eigentlich kein Steuerprivileg
Nicht nur Gemeinnützigkeit braucht Transparenz
Viele offene Probleme in der Gemeinnützigkeit
Autor
Redaktion

Worum es aktuell geht

Der Bundestag steht kurz davor, lang erwartete Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts endlich umzusetzen. Seit Wochen diskutieren die Regierungsparteien CDU, SPD und CSU über das Jahressteuergesetz und haben die Verabschiedung im Bundestag bereits mehrfach verschoben.

Zum aktuellen Stand der Dinge und bisherigen Entwicklungen

Der nicht öffentliche Parteienstreit ist mal wieder eine verpasste Gelegenheit, um zu diskutieren, was eigentlich Zivilgesellschaft und die Förderung der Allgemeinheit ist. Zwar wäre ein eigenes Gesetz zur Gemeinnützigkeit mit eigener, öffentlicher Debatte besser gewesen. Doch die vorliegenden Änderungsvorschläge sind ein tauglicher erster Schritt, um die Arbeit vieler Vereine und Stiftungen einfacher zu machen.

Die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes voraussichtlich am 11. Dezember im Bundestag ist wahrscheinlich die letzte Gelegenheit in dieser Legislaturperiode, Änderungen am Gemeinnützigkeitsrecht zu verabschieden. Deswegen ist es höchste Zeit, die hitzige Debatte auf ihre Kernpunkte runterzubrechen.

Gemeinnützigkeit ist Förderung der Allgemeinheit

Im Kern ist Gemeinnützigkeit die selbstlose Förderung der Allgemeinheit. Bereits vor einem Jahr gab es die Gelegenheit darüber zu diskutieren, was eigentlich »Förderung der Allgemeinheit« ist. Damals hatte Bundesfinanzminister Olaf Scholz vorgeschlagen, dass Vereinen künftig die Gemeinnützigkeit verweigert werden sollte, wenn sie nur Männer aufnehmen. Damit nahm er ein häufig missverstandenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auf. Der BFH hatte im Freimaurerlogen-Urteil einem Verein die Gemeinnützigkeit verweigert, der mit seiner Arbeit nur seine Mitglieder fördert und den Zugang zur Mitgliedschaft ohne Grund auf Männer beschränkt.

Freimaurerlogen-Urteil

Das, so das Bundesgericht, könne nicht die Allgemeinheit fördern, denn diese Beschränkung verstoße gegen die in den Grundrechten des Grundgesetzes gespiegelten Wertevorstellungen, hier insbesondere gegen die Gleichberechtigung aller Geschlechter.

Der Vorstoß von Scholz war nicht ganz zu Ende gedacht, denn tatsächlich kann es a) Sachgründe geben, nur Männer oder nur Frauen aufzunehmen; und b) kann auch ein reiner Männerverein dennoch die Allgemeinheit fördern, wenn seine Arbeit nicht nur seinen Mitgliedern zugutekommt.

Die mögliche Debatte dazu, was eigentlich Förderung der Allgemeinheit ist, wurde leider verspielt in Klientel-Politik: Die einen wollten die ihnen vermeintlich nahestehenden Traditionsvereine und Burschenschaften schützen, die anderen wollten sich besonders progressiv geben. Und bei vielen gab es ein großes Missverständnis darüber, dass gemeinnützige Vereine für ihre Mitglieder da seien, nicht zur selbstlosen Förderung der Allgemeinheit.

Das Missverständnis, dass Vereine stets die eigenen Mitglieder fördern und Leute eintreten und sich dort engagieren, um ihre eigenen Interessen zu fördern, erklärt vielleicht einiges an der Debatte über die Gemeinnützigkeit von Attac Deutschland, Campact e. V., Deutsche Umwelthilfe und auch DemoZ. Da wird gerne behauptet, diesen Vereinen ginge es darum, eigene Interessen durchzusetzen. Es wird moniert, die Vereine hätten nur wenige Mitglieder, aber wären bundesweit tätig (DemoZ jetzt mal ausgenommen). Doch diesen Vereinen geht es gar nicht um ihre Mitglieder, es geht ihnen ums Allgemeinwohl. Oder das, was sie dafür halten.

Gemeinnützigkeit ist Selbstlosigkeit

Wenn es nur um die Interessen der Mitglieder geht, ist das Gebot der Selbstlosigkeit verletzt. Aktuell gibt es Gelegenheit, über diesen Kernpunkt der Gemeinnützigkeit zu diskutieren: Anhand der Querdenken-Bewegung, die gegen Infektionsschutzmaßnahmen demonstriert. Bei dieser Bewegung ist meines Erachtens die Selbstlosigkeit fraglich. Der Mehrheit der Demonstrierenden geht es offenbar nicht um universale und unteilbare Grund- und Menschenrechte, es geht ihnen nicht um die Freiheit aller, sondern es geht ihnen um ihre ganz persönliche Entfaltung bis hin zur Rücksichtslosigkeit. Manche nennen es neoliberalen Extremismus.

Andere, tatsächlich gemeinnützige, Organisationen haben die Freiheitsrechte des Grundgesetzes gegen übermäßige Corona-Beschränkungen verteidigt und freigeklagt. Diese Wächterfunktion ist für eine liberale Demokratie wichtig. Redaktionelle Medien nehmen diese Funktion wahr, aber auch zivilgesellschaftliche Organisationen. Anders als Medien werden Organisationen auch zur Partei, zu Anwältinnen marginalisierter Gruppen, etwa für die Rechte von Kindern, denen Spielplätze gesperrt wurden. Dass die freigekämpften Grundrechte nun von anderen genutzt werden, während sich menschenrechtsorientierte Organisationen aus Rücksicht und wegen der Achtung der Menschenwürde mit Protesten und Versammlungen zurückhalten, lässt die Minderheit der Egoist*innen leider lauter wirken. Das ist eher ein Argument dafür das politische Engagement in der Gemeinnützigkeit, die Wächterfunktion, zu stärken.

In ihrer explorativen Studie »Ein Rettungsschirm für die Zivilgesellschaft« hat die Maecenata-Stiftung über den Sommer unter anderem die Wächter-Funktion der Zivilgesellschaft in der Corona-Krise untersucht.

Zur Studie

Gemeinnützigkeit markiert Grenze zu Parteien

Leider wird oft argumentiert, politische Ziele seien Parteien vorbehalten. Natürlich haben Parteien eine privilegierte Rolle in der politischen Willensbildung, aber sie haben kein Monopol darauf. Dem stünden schon die Grundrechte auf Vereinigungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit entgegen, aber auch Artikel 21 des Grundgesetzes, der den Parteien (nur) eine Mitwirkung an der politischen Willensbildung aufträgt.

Wegen der besonderen Rolle von Parteien richten sich Vereine mit Forderungen auch an diese. Doch in Parteien gibt es manchmal ein Missverständnis über den Unterschied von politisch und parteipolitisch. Wenn ein Verein zur Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks der Gleichberechtigung von Mann und Frau Geschlechterquoten fordert, ist das sicher politisch, aber nicht parteipolitisch. Ebenso, wenn eine Stiftung zur Förderung von Ehe und Familie oder zur Förderung des Denkmalschutzes vom Staat Entscheidungen fordert.

Die Parteien haben kein Monopol auf die »Gestaltung der öffentlichen Meinung«. Ihr markantes Merkmal ist, zu Wahlen anzutreten und Mandatsträger auszubilden. Das tun gemeinnützige Vereine nicht.

Die Abgabenordnung, in der die Gemeinnützigkeit geregelt ist, verbietet keine politischen Mittel. Sie verbietet ausdrücklich die unmittelbare oder mittelbare »Unterstützung oder Förderung politischer Parteien«. Diese Grenzlinie ist klar gezogen - und in den 70 Jahren bundesrepublikanischer Geschichte waren es eher Parteien als das Gros der Zivilgesellschaft, die die Linie überschritten. Wenn der Status der Gemeinnützigkeit politischen Akteuren aufgrund der politischen Aktivität verweigert wird, nutzt das gar nichts. Pegida oder die diversen Querdenken-Vereine agieren und demonstrieren auch ohne je als gemeinnützig anerkannt gewesen zu sein. Sie nutzen dazu die Grund- und Freiheitsrechte, die sie tatsächlich nicht allen zugestehen wollen. Eine Trennlinie »politisch« aufzubauen verhindert dagegen, selbstloses Engagement von eigennützigem Engagement zu trennen.

Gemeinnützigkeit ist kein Ordnungsrecht

Wollen Sie wirklich, dass Pegida gemeinnützig ist, fragen manchmal Politiker*innen, wenn es um Klarstellungen zu politischen Tätigkeiten im Gemeinnützigkeitsrecht geht. Und nicht nur die CDU versucht gelegentlich, missliebigen Vereinen über das Gemeinnützigkeitsrecht ein Bein zu stellen, besonders fatal war das Beispiel der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Die CDU hatte auf ihrem Parteitag im Dezember 2018 tatsächlich drei (!) Anträge beschlossen, die gezielt gegen die gemeinnützige Arbeit der DUH gerichtet waren.

Attacken auf Umwelthilfe

Mit der Verweigerung der Gemeinnützigkeit werden unliebsame Aktivitäten nicht blockiert, sie werden je nach Finanzierungsmöglichkeiten lediglich erschwert. Der Status der Gemeinnützigkeit trennt nicht gut von schlecht, nicht politisch von unpolitisch. Er trennt selbstlos von eigennützig. Er trennt auch Parteien von Nicht-Parteien. Der Status birgt die Chance, aufrichtig von unaufrichtig zu trennen.

Das Gemeinnützigkeitsrecht als Ordnungsrecht zu missbrauchen, um missliebige Positionen aus dem Diskurs zu drücken, um ihnen passende Zwecke und Tätigkeiten zu verweigern, ist ein fataler Fehler. Vielmehr sollte das Gemeinnützigkeitsrecht offensiv genutzt werden, um andere Grenzen zu markieren.

Ich wünsche mir, dass ein Querdenken-Verein sich dafür rechtfertigen muss, nicht gemeinnützig zu sein. Und dass er nicht sagen kann: »Leider sind wir zu politisch für die Gemeinnützigkeit!« Dass er zugeben muss, dass er Grenzen wie die Selbstlosigkeit nicht einhält. Ich wünsche mir, dass ein Verein, der vor allem eine Partei unterstützt, genau und nur deshalb nicht gemeinnützig ist. Und ich wünsche mir, dass Vereine wie Attac oder Campact mit dem Stempel Gemeinnützigkeit ihre Selbstlosigkeit nachweisen können.

Stattdessen erleben wir, dass selbstloses Engagement für Grundrechte und Demokratie behindert wird. So meint die AfD in einer Bundestagsanfrage, der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) greife mit seiner »Positionierung zum Umgang mit antidemokratischen, rechtspopulistischen und rechtsextremen Parteien, Gruppierungen und Akteur*innen« unzulässig in den Streit politischer Parteien ein. Angesichts solcher Vorwürfe wird die ehrenamtliche Kassiererin des einen oder anderen Vereins raten, der Verein solle auf eine Stellungnahme gegen Extremisten besser verzichten.

Kleine Anfrage der AfD

Gemeinnützigkeit ist eigentlich kein Steuerprivileg

Der Status der Gemeinnützigkeit ist ein Steuerprivileg, so eine oft gehörte Auffassung. Gemeinnützige Organisationen würden also die Allgemeinheit etwas kosten. Das stimmt so nicht.

Diskutiert wird etwa schon seit einem Jahr – und soll mit dem Jahressteuergesetz entschieden werden – die Anhebung der sogenannten Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale. Dahinter steckt, dass derzeit bis 2.400 bzw. 720 Euro Zahlungen im Jahr von den Empfänger*innen nicht versteuert werden müssen. Wenn diese Pauschalen nun auf 3.000 bzw. 840 Euro angehoben werden, entgehen dem Staat dann Steuern? Kaum, denn es ist selten so, dass eine ehrenamtliche Kassiererin 840 Euro bekommt und davon nur 120 Euro versteuert. Vielleicht wird sie nach einer Erhöhung des Freibetrags 840 statt 720 Euro fordern. Die zusätzlichen 120 Euro kosten die Allgemeinheit nichts, nur der Verein muss das Geld aufbringen. Tatsächlich aber erhalten die meisten Vereinskassiererinnen für die ehrenamtliche Arbeit gar kein Geld oder wenn, dann deutlich weniger als 720 Euro.

Beispiel 2, neue Zwecke: Der Bundesrat schlägt einvernehmlich vor, neue gemeinnützige Zwecke wie Klimaschutz, Freifunk oder Ortsverschönerung zu schaffen. Das Bundesfinanzministerium rechnet in einer Formulierungshilfe vor, dass pro Zweck etwa 100 Satzungsänderungen zu erwarten seien. Das würde etwa 2.000 Euro Personalkosten bei den Finanzämtern bedeuten. Zusätzlichen Aufwand hätten die Vereine für die Ausstellung von Bescheinigungen für Spenden, die bisher nicht steuerbegünstigt waren. Weitere finanzielle Auswirkungen seien nicht zu beziffern. Was daran liegt, dass sich durch neue Zwecke das Spendenaufkommen eher umverteilt. Nicht in der Rechnung steckt auch, welchen Aufwand sich Finanzämter und Vereine sparen, weil sie konkrete Anliegen irgendwie in der veralteten Zwecke-Liste unterbringen müssen.

Außer bei sehr hohen Spenden ist die Gemeinnützigkeit vor allem außersteuerlich relevant: Sie ist der amtliche Nachweis, dass ein Verein selbstlos die Allgemeinheit fördert. An diesen Nachweis knüpfen Bund, Länder und private Stiftungen die Verteilung von Fördermitteln. An den Nachweis knüpfen Kommunen die Möglichkeit, sich in Bürgerhäusern zu treffen. Daran knüpfen Gerichte die Möglichkeit, Bußgelder zugunsten eines Vereins zu verhängen. Von diesen Vorteilen sind derzeit viele Vereine ausgeschlossen, die Demokratie und Menschenrechte fördern. Denn das sind nicht ausdrücklich gemeinnützige Zwecke. Ausgeschlossen sind auch Organisationen, die ihre gemeinnützigen Zwecke umfassend mit politischen Mitteln verfolgen wie Demonstrationen, Lobbyarbeit oder Volksbegehren.

Nicht nur Gemeinnützigkeit braucht Transparenz

Abgeordnete von CDU und CSU begründen ihre Ablehnung von Klarstellungen zu politischen Tätigkeiten damit, es gebe eine Trennlinie zwischen Gemeinnützigkeit und politischem Engagement. Für das Verfolgen politischer Ziele seien Parteien zuständig. Die müssten offenlegen, wer sie mit großen Spenden finanziere, während das für gemeinnützige Vereine nicht vorgeschrieben ist. Gleichzeitig erklären die Abgeordneten, das politische Engagement gemeinnütziger Organisationen zu beschränken sei unproblematisch, da sich Menschen auch ohne den Status der Gemeinnützigkeit zusammenschließen und einmischen könnten. An der Stelle wird deutlich, dass den Argumenten die Logik fehlt: Ja, ich möchte als Staatsbürger gerne wissen, ob und welche Großspender hinter politischen Kampagnen stecken. Doch diese Transparenz wird nicht durch die Gemeinnützigkeit verhindert, noch sind dazu politische Akteure wie Pegida oder Querdenken verpflichtet, die auf den Status der Gemeinnützigkeit verzichten. Transparenz für politische Kampagnen muss außerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts hergestellt werden – zum Beispiel mit einem Lobbyregister.

Organisationen wie Campact, Attac oder der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) haben sich dazu ganz freiwillig der Initiative Transparente Zivilgesellschaft angeschlossen. Diese Initiative steht seit diesem Jahr auch nicht gemeinnützigen Organisationen offen – der aus elf Organisationen bestehende Trägerkreis kritisiert »die schleppenden Reformbemühungen der Bundesregierung in puncto Gemeinnützigkeitsrecht«.

Warum sollen gemeinnützige Vereine, die selbstlos die Allgemeinheit fördern, auch dann nicht für ihre satzungsgemäßen Anliegen demonstrieren dürfen, wenn sie freiwillig Einkünfte transparent machen?

Weitere Informationen zur Initiative Transparente Zivilgesellschaft

Viele offene Probleme in der Gemeinnützigkeit

Würden mit dem Jahressteuergesetz Änderungen beschlossen, wie ursprünglich von den Landesfinanzminister*innen mehrheitlich vorgeschlagen, würde das vielen Vereinen und Stiftungen helfen. Dennoch blieben noch viele Probleme ungelöst.

Bundesrat entscheidet über Vorschläge zur Gemeinnützigkeit

Der Streit um die Gemeinnützigkeit von Attac, vom Ludwigsburger Kulturzentrum DemoZ, von der Petitionsplattform Change.org oder der Bundesvereinigung der VVN/BdA würde dadurch nicht beendet. Die spezifischen Probleme würden nicht gelöst. Unklar blieben die gemeinnützigen Zwecke der (politischen) Bildung und der Förderung des demokratischen Staatswesens. Es würden immer noch weitere Zwecke fehlen wie Förderung der Menschenrechte, Soziale Gerechtigkeit. Dies alles zu ändern, wäre dann ein nächster Schritt – vermutlich erst ab 2022 in der nächsten Legislaturperiode. Doch schon im nächsten Jahr könnten parteiübergreifend und unabhängig von eiligen Gesetzgebungsverfahren Fragen diskutiert werden, die bereits vor einem Jahr in der Männervereins-Debatte gesteift, aber nicht wirklich ausgesprochen wurden: Ist jeder Verein gemeinnützig? Wozu brauchen viele Vereine die Gemeinnützigkeit? Wann gehört ein Verein verboten? Was würde dem Männergesangsverein oder der Schützenbrüderschaft drohen, wenn sie nicht mehr gemeinnützig sind? Was fördert die Allgemeinheit und wie?

Fördert der Männergesangsverein eigentlich die singenden Männer oder die Zuhörer*innen? Fördert er den gesellschaftlichen Zusammenhalt – der aber gar kein gemeinnütziger Zweck ist. Aber vielleicht sein sollte. Und wird dieser gesellschaftliche Zusammenhalt nicht mindestens ebenso vom Ludwigsburger DemoZ gefördert – auch für eine Teilgruppe, aber ohne eine Beschränkung, die angeboren ist?

Darf in der Schützenbruderschaft über Politik gesprochen werden? Dürfen sich die Brüder verabreden, Mitbruder X bei seiner Bürgermeister-Kandidatur zu unterstützen? Oder fördert das dann nicht mehr die Allgemeinheit, sondern Partikularinteressen – zumindest dann, wenn nicht alle mitkungeln dürfen?

Tatsächlich ist Gemeinnützigkeit zwar im steuerrechtlichen Sinne ein Privileg, gesellschaftlich aber ein Standard. Ein Verein, der nicht gemeinnützig ist, muss das begründen – nicht andersherum.


Beitrag im Newsletter Nr. 24 vom 3.12.2020
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Stefan Diefenbach-Trommer arbeitet seit Jahren in Bewegungs- und Protest-Organisationen. Seit 2015 beschäftigt er sich im Auftrag von mittlerweile mehr als 180 Vereinen und Stiftungen, die sich in der Allianz »Rechtssicherheit für politische Willensbildung« zusammengeschlossen haben, mit dem Gemeinnützigkeitsrecht.

Kontakt: @stefandt (Twitter) oder diefenbach-trommer@zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de


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