In der 2. Mitgliederversammlung vom November 2002 hat das Bundesnetzwerk seine Netzwerk-Statuten und Geschäftsordnungen verabschiedet. Sie wurden im März 2003 ratifiziert. Folgend finden Sie die aktuelle Fassung der Statuten des BBE vom 22. November 2013.
Präambel
Anliegen des bundesweiten Netzwerks ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in der Vielfalt seiner Formen (Ehrenamt, Freiwilligenarbeit, Selbsthilfe u.a.). Dabei orientiert sich das Netzwerk am Leitbild einer aktiven Bürgergesellschaft, die durch das Engagement der Bürgerinnen und Bürger und die verantwortliche Mitgestaltung des Gemeinwesens geprägt ist. Eine aktive Bürgergesellschaft stärkt die Demokratie und das soziale Kapital der Gesellschaft.
Die Arbeit im Netzwerk ist ein Prozess, der nicht auf formellen Verträgen, sondern auf gegenseitigem Vertrauen und Partnerschaft beruht. Ausgangspunkt ist die Überzeugung, dass alle Beteiligten durch die Zusammenarbeit gewinnen und dem gemeinsamen Ziel näher kommen.
Im bundesweiten Netzwerk kooperieren Organisationen, Verbände, Zusammenschlüsse, Netzwerke und Initiativen der Bürgergesellschaft und des Dritten Sektors, Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft und des Arbeitslebens sowie staatlicher und kommunaler Institutionen bei der gemeinsamen Aufgabe, in nachhaltiger Weise bestmögliche rechtliche, institutionelle und organisatorische Rahmenbedingungen für das bürgerschaftliche Engagement zu schaffen. Sie wollen den nationalen, europäischen und internationalen Erfahrungsaustausch über das bürgerschaftliche Engagement verbessern und den Wissensstand für die Belange seiner Förderung fortentwickeln.
Verwaltungshandeln und staatliche Reformpolitik werden im Netzwerk daraufhin befragt, ob und wie sie bürgerschaftliches Engagement ermöglichen und aktivieren. Gleiches gilt für den Bereich der Wirtschaft. Corporate Citizenship ist Ausdruck eines verantwortlichen wirtschaftlichen Handelns. Die Stärkung der Bürgergesellschaft ist Teil eines nachhaltigen Wirtschaftens. Nicht zuletzt bietet das Netzwerk den Organisationen des Dritten Sektors und der Bürgergesellschaft – ob in formell verfassten, stärker strukturierten Verbänden oder in informellen, offenen Netzwerkformen – die Möglichkeit der Selbstreflexion, um ihre eigenen Strukturen daraufhin zu befragen, ob sie optimale Entfaltungsmöglichkeiten für bürgerschaftliches Engagement bieten.
Die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements beschränkt sich nicht auf einzelne Engagementfelder, sondern umfasst sämtliche Gesellschafts- und Politikbereiche. Das Netzwerk stärkt das bürgerschaftliche Engagement im Zusammenspiel von Bürgergesellschaft/Drittem Sektor, Staat/Kommunen und Wirtschaft/Arbeitsleben.
Die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements als Ziel des Netzwerks hat zur Folge, dass die Organisationen, Verbände, Zusammenschlüsse, Netzwerke und Initiativen der Bürgergesellschaft und des Dritten Sektors in der Mitgliedschaft des Netzwerks ein besonderes Gewicht erhalten. Zugleich trägt das Netzwerk dafür Sorge, dass alle drei gesellschaftlichen Sektoren in den Entscheidungsgremien angemessen vertreten sind. Die Repräsentanten von Staat und Kommunen sowie Wirtschaft und Arbeitsleben vertreten die Anliegen des Netzwerks in ihren jeweiligen Sektoren.
Das Netzwerk ist ein pluraler und unabhängiger Zusammenschluss, der selbst über seine Anliegen und Aufgaben entscheidet. Ausgangspunkt aller Überlegungen und Aktivitäten ist die Überzeugung, dass alle Beteiligten durch diese Zusammenarbeit im doppelten Sinne gewinnen: Zum einen können die allen Beteiligten gemeinsamen Ziele zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements mit Synergieeffekten besser und nachhaltiger erreicht werden. Zum anderen gewinnen die einzelnen Mitglieder des Netzwerks für ihre eigene Arbeit neue Einsichten und profitieren von den Erfahrungen anderer Mitgliedsorganisationen. Eine gute Balance zwischen Wahrung des je eigenen Profils der Mitgliedsorganisationen, dem Respekt vor dem Profil anderer und der Zusammenarbeit an den gemeinsamen, bereichsübergreifenden Zielen ist die Stärke eines jeden Netzwerks, so auch die des BBE.
Die Übernahme von Aufgaben und Projekten erfolgt in einer bereichs- und sektorübergreifenden Perspektive und dient der Feldentwicklung. Daraus sollen Impulse für die bereits bestehenden bereichsspezifischen Arbeitsansätze der Mitarbeiter entstehen. Wenn Mitglieder bereits in diesen Bereichen tätig sind, soll die Aufgabenübernahme nur abgestimmt erfolgen.
Die Arbeit im Netzwerk beruht auf gegenseitigem Vertrauen und Partnerschaft, dem gegenüber formelle Verträge zurücktreten. Dem entspricht auch, dass bei anstehenden Entscheidungen über Aufgaben und Positionierung Einvernehmlichkeit angestrebt wird und dabei die unterschiedlichen Aufgaben, Traditionen und Sichtweisen der Mitgliedsorganisationen angemessen berücksichtigt werden. Das Netzwerk selbst gewinnt durch dieses Miteinander der Mitgliedsorganisationen und dem solchen Zusammenschlüssen eigenen Mehrwert ein eigenständiges, unverwechselbares Profil.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Das Netzwerk führt den Namen »Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement« (BBE).
- Sitz des Netzwerks ist Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
Absatz 1
- Der Zweck des bundesweiten Netzwerks ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
- Das Netzwerk fördert bürgerschaftliches Engagement als unentbehrliche Voraussetzung des demokratischen Staatswesens. Insbesondere werden Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung und Kultur in ihrem Bestreben gefördert, die Bedeutung des bürgerschaftlichen Engagements sichtbar zu machen und die Rahmenbedingungen seiner Förderung zu verbessern.
- Das Netzwerk fördert im Zusammenspiel von Bürgergesellschaft/Drittem Sektor, Staat und Kommunen sowie den Organisationen aus Wirtschaft und Arbeitsleben das bürgerschaftliche Engagement. Alle Aufgaben und Themen werden im Hinblick auf Bedingungen, Anforderungen und Reformbedarfe in Bürgergesellschaft/Drittem Sektor, Staat/Kommunen sowie Wirtschaft/Arbeitsleben in ihren wechselseitigen Bezügen bearbeitet.
- Nach innen gerichtet schafft das Netzwerk die Möglichkeit zu Austausch, Beratung und Kooperation der Mitglieder aus allen drei gesellschaftlichen Sektoren. Nach außen artikuliert das Netzwerk auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene engagementpolitischen und demokratischen Reformbedarf in Bürgergesellschaft/Drittem Sektor, Staat/Kommunen und Wirtschaft/Arbeitsleben und trägt durch die Arbeit seiner Arbeitsgruppen zur Verbesserung der Praxis des bürgerschaftlichen Engagements bei.
- Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung der BBE Geschäftsstelle gemeinnützige GmbH zur Förderung und Pflege der Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung und Kultur vornehmen.
Absatz 2
Das Netzwerk verfolgt unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Kompetenzen seiner Mitglieder im Sinne der Präambel insbesondere folgende Aufgaben:
- Identifizierung und Bearbeitung von Fragen des bürgerschaftlichen Engagements,
- Entwicklung von Handlungsempfehlungen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements,
- Anregung von Projekten zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements i.S. der Entwicklung neuer Formen und Ansätze mehrsektoraler Kooperationen und Partnerschaften, die als Modelle Impulse für die Praxis liefern sollen. Dabei sollen die Erfahrungen und Kompetenzen der Mitglieder des Netzwerks einbezogen werden,
- Dialog mit und Beratung von Parlamenten, Regierungen, Öffentlichkeit, Wirtschaft, Verbänden und weiteren zivilgesellschaftlichen Akteuren,
- Förderung von Beteiligungsmöglichkeiten für engagierte Bürgerinnen und Bürger aus der Praxis des bürgerschaftlichen Engagements,
- Informations- und Erfahrungsaustausch im nationalen, europäischen und internationalen Rahmen,
- Herstellung von Öffentlichkeit zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements,
- Kommunikation der Ergebnisse der Netzwerkarbeit.
- Die Förderung der unter § 2 Absatz 1 Nr. 5 genannten Körperschaft wird insbesondere ver-wirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
§ 3 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
- Das Netzwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Im Sinne von § 55 Absatz 1 Ziffer 1 der Abgabenordnung erhalten Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Bundesnetzwerks keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundesnetzwerks. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundesnetzwerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von Aufwandspauschalen für die ehrenamtliche Tätigkeit ist im Ausnahmefall und im Rahmen des geltenden Rechts grundsätzlich möglich.
- Mittel des Netzwerks dürfen nur für die in den Statuten genannten Zwecke verwendet werden. Näheres regeln die Geschäftsordnungen.
§ 4 - Mitglieder
Absatz 1
- Mitglieder des Netzwerks sind stimmberechtigte und kooperierende Mitglieder. Die Gründungsmitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder des Netzwerks.
- Mitglied kann werden, wer die Ziele und Aufgaben des BBE anerkennt und deren Umsetzung unterstützt.
- Für die Aufnahme gelten folgende Kriterien: Der/die Antragsteller/in muss
- sich im gesellschaftlichen Miteinander an den Prinzipien Gewaltfreiheit und Toleranz orientieren,
- demokratische Zielsetzungen im Sinne des Grundgesetzes verfolgen,
- die allgemeine Erklärung der Menschenrechte anerkennen und
- dem Gemeinwohl und der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements verpflichtet sein.
Absatz 2 (Stimmberechtigte Mitglieder aus den drei gesellschaftlichen Sektoren)
- Stimmberechtigte Mitglieder des Netzwerks sind für das bürgerschaftliche Engagement und seine Förderung bundesweit relevante Organisationen, Institutionen und Zusammenschlüsse. Das bundesweite Netzwerk hat stimmberechtigte Mitglieder aus den drei gesellschaftlichen Sektoren:
- Bürgergesellschaft und Dritter Sektor,
- Bund, Länder und Kommunen,
- Wirtschaft und Arbeitsleben.
- Aus Bürgergesellschaft und Drittem Sektor kann stimmberechtigtes Mitglied im Netzwerk werden, wer:
Vertreter/innen in diesem Sinne können insbesondere sein:
- als Organisation für die Förderung bürgerschaftlichen Engagements bundesweite Relevanz hat, was insbesondere durch eine bundesweit ausgerichtete Tätigkeit nachgewiesen ist und
- auf eine für die Mitarbeit im Bundesnetzwerk angemessene Kontinuität und Stabilität seiner bisherigen Arbeit verweisen kann, was i. d. R. durch ein mindestens zweijähriges Bestehen und Wirken nachzuweisen ist und
- seinen Sitz in Deutschland hat und
- im Falle öffentlicher Zuwendungen den Mittelververwendungsnachweis in Deutschland erbringt.
- bundesweit relevante Organisationen, Verbände, Zusammenschlüsse, Netzwerke und Bundesinitiativen, die sich den Zielen des bundesweiten Netzwerks verpflichtet fühlen,
- Kirchen und Religionsgemeinschaften,
- bundesweit relevante gemeinnützige Stiftungen,
- bundesweit relevante Bildungs- und Forschungseinrichtungen,
- Parteien und parteipolitische Vereinigungen,
- träger- und bereichsübergreifende Landesnetzwerke zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
- Vertreter/innen von Bund, Ländern und Kommunen im Netzwerk können sein:
- Organisationseinheiten des Bundes,
- Organisationseinheiten der Bundesländer,
- die Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften und Kommunen.
- Vertreter/innen der Wirtschaft und des Arbeitslebens können sein:
- Zusammenschlüsse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Medien auf Bundesebene,
- bundesweit tätige Unternehmen, die in besonderer Weise bürgerschaftliches Engagement fördern.
- Die Vertreter/innen von Bürgergesellschaft/Drittem Sektor sind im Bundesnetzwerk in der Mehrzahl.
Absatz 3 (Kooperierende Mitglieder)
- Kooperierende Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme.
- Kooperierende Mitglieder können werden:
- Organisationen, Verbände, Zusammenschlüsse, Netzwerke und Initiativen aus Bürgergesellschaft/ Drittem Sektor, die keine bundesweite Relevanz haben,
- einzelne, an den Netzwerkzielen orientierte Kommunen,
- nicht bundesweit tätige Unternehmen, die in besonderer Weise bürgerschaftliches Engagement fördern,
- nicht bundesweit relevante Bildungs- und Forschungseinrichtungen,
- Einzelmitglieder, wenn sie eine herausragende Rolle in der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements einnehmen, z. B. durch Beiträge in der öffentlichen und wissenschaftlichen Diskussion.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder werden durch das Bundesnetzwerk informiert und informieren das Bundesnetzwerk über Vorgänge und Entwicklungen, die die Arbeit des Netzwerks betreffen.
- Mitglieder sind berechtigt und aufgefordert, an der Willensbildung im Bundesnetzwerk durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in Mitgliederversammlungen mitzuwirken.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Es beauftragt eine von ihm legitimierte Vertreterin bzw. einen von ihm legitimierten Vertreter. Diese Beauftragung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
- Das Stimmrecht kann nicht auf andere Mitglieder des Netzwerks übertragen werden.
- Kooperierende Mitglieder sind nicht in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, haben aber ansonsten alle Rechte und Pflichten als Mitglied im BBE. Details regeln § 12 und § 16.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen
- Das Netzwerk finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen sowie aus privaten und öffentlichen Zuwendungen. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten sind nicht ausgeschlossen.
- Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist zum Ende des ersten Quartals des Jahres fällig.
§ 7 - Aufnahme, Beendigung und Ausschluss
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
- Aufnahmeanträge werden durch den Sprecher/innen/rat gepüft, der ggf. eine vorläufige Mitgliedschaft beschließt. Die endgültige Aufnahme bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Es bedarf für diese Bestätigung zwei Drittel der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Anträge müssen den Mitgliedern fünf Wochen vor einer Aufnahmeentscheidung bekannt gemacht werden.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit der Auflösung der juristischen Person,
- durch Tod der natürlichen Person,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Netzwerk.
- Der Austritt aus dem Netzwerk ist jeweils zum 31.12. des laufenden Jahres möglich. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.
- Ein Ausschluss von Mitgliedern ist bei Verstößen gegen die Statuten des Netzwerks möglich. Dazu bedarf es eines schriftlich begründeten Antrags von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern oder vom Sprecher/innen/rat an die Mitgliederversammlung. Dieser Ausschlussantrag ist dem betroffenen Mitglied zeitnah zuzleiten. Der Beschluss des Ausschlusses bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteile am Vermögen des Netzwerks.
§ 8 - Gremien des Netzwerks
1. Gremien des Netzwerks sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Koordinierungsausschuss,
- der Sprecher/innen/rat.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Gremien eingerichtet werden. Ihre Aufgaben sind in diesem Fall in den Statuten zu regeln.
2. Die Gremien des Netzwerks sind mit den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
3. Die Fristen für die Einladung, Tagesordnung und Protokoll sowie alles Weitere regelt die Geschäftsordnung für die Gremien des Netzwerkes.
§ 9 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich gemäß § 4 zusammen. Die Wahrnehmung des Stimmrechts erfolgt gemäß § 11.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal pro Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn Mitglieder mit mindestens einem Viertel der Gesamtstimmenzahl oder der Koordinierungsausschuss mit drei Viertel seiner Stimmen einen schriftlich begründeten Antrag beim Sprecher/innen/rat stellen.
§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beschlussfassung über Statuten des Netzwerks,
- Entscheidung über Bildung oder Auflösung einzelner Gremien des Netzwerks,
- Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Netzwerks nach § 7,
- Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung und Kontrolle der Beschlussumsetzung,
- Entscheidung über die Arbeitsschwerpunkte des Netzwerks,
- Einsetzung und Bestätigung von Arbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen nach § 16,
- Auflösung von Arbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen,
- Wahl der Mitglieder des Koordinierungsausschusses nach § 12,
- Bestimmung von zwei Kassenprüfer/inne/n für die Amtszeit des Sprecher/innen/rates. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Sprecher/innen/rat angehören.
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,
- Verabschiedung des vom Sprecher/innen/rat vorgelegten Haushaltes des Netzwerks,
- Abnahme des Rechenschaftsberichts des Sprecher/innen/rates,
- Entlastung des Sprecher/innen/rates,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Netzwerks nach § 19.
§ 11 – Abstimmungen in der Mitgliederversammlung
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
- Die Wahl der Mitglieder des Koordinierungsausschusses nach § 12 erfolgt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Bei Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist Einvernehmen anzustreben. Anderenfalls entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Erklärt ein Mitglied, dass es einen Beschluss nicht mittragen kann, so ist auf Verlangen des Mitgliedes diese Erklärung gleichzeitig und in der gleichen Form wie der Beschluss zu veröffentlichen.
- Auf Antrag eines Mitglieds wird ein Gegenstand der Debatte zur Grundsatzfrage erhoben. Jede Grundsatzfrage muss vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begründet werden. Beschlüsse über diesen Gegenstand müssen mit Drei-Viertel-Mehrheit gefasst werden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Wird mit dieser Mehrheit ein Beschluss gefasst, so hat jedes Mitglied das Recht auf Dokumentation eines abweichenden Votums. Nicht zur Grundsatzfrage können erhoben werden: Personalentscheidungen, Fragen der Geschäftsordnung und finanzielle Fragen.
- Änderungen der Statuten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Zur Auflösung des Netzwerks sind drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Nach außen gerichtete Beschlüsse des Netzwerks haben grundsätzlich empfehlenden Charakter. Hat das Mitglied einem Beschluss nicht zugestimmt, kann das Mitglied gemäß § 11 Ziffer 5 verlangen, dass seine Gegenstimme oder Enthaltung bei Publikationen und Vertretungen nach außen bekannt gemacht wird.
§ 12 – Koordinierungsausschuss
- Der Koordinierungsausschuss besteht aus maximal 40 Personen und trifft sich mindestens zweimal im Jahr.
- Die/der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses ist zugleich die/der Vorsitzende des Sprecher/innen/rates.
- Bei Entscheidungen des Koordinierungsausschusses ist Einvernehmen anzustreben. Anderenfalls entscheidet der Koordinierungsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Erklärt ein Mitglied des Koordinierungsausschusses, dass es einen Beschluss nicht mittragen kann, so ist auf Verlangen des Mitgliedes diese Erklärung gleichzeitig und in der gleichen Form wie der Beschluss zu veröffentlichen.
- Auf Antrag eines Mitgliedes des Koordinierungsausschusses wird ein Gegenstand der Debatte zur Grundsatzfrage erhoben. Jede Grundsatzfrage muss vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin begründet werden. Beschlüsse über diesen Gegenstand müssen mit Drei-Viertel-Mehrheit gefasst werden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Wird mit dieser Mehrheit ein Beschluss gefasst, so hat jedes Mitglied das Recht auf Dokumentation eines abweichenden Votums. Nicht zur Grundsatzfrage können erhoben werden: Personalentscheidungen, Fragen der Geschäftsordnung und finanzielle Fragen.
- Dem Koordinierungsausschuss gehören gewählte, berufene und gesetzte Mitglieder an. Die/der Vorsitzende des Kuratoriums kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses teilnehmen.
- Maximal 16 Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind gesetzte Mitglieder.
Gesetzte Mitglieder sind Organisationen gemäß der nachstehenden Liste, die jeweils eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Koordinierungsausschuss entsenden können.
Folgende Organisationen können als gesetzte Mitglieder – ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im Netzwerk vorausgesetzt – jeweils eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Koordinierungsausschuss entsenden:- die beiden christlichen Kirchen,
- ein Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege,
- der Deutsche Kulturrat,
- der Deutsche Olympische Sportbund,
- der Deutsche Naturschutzring,
- der Deutsche Feuerwehrverband,
- die engagementfördernden Infrastruktureinrichtungen Selbsthilfekontaktstellen, Freiwilligenagenturen/-zentren und Seniorenbüros,
- der Bundesverband der Deutschen Stiftungen,
- der Deutsche Bundesjugendring,
- der Deutsche Frauenrat,
- die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen,
- die Bundesregierung,
- die Bundesländer,
- die Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften oder eine von den Mitgliedskommunen bestimmte Kommune,
- ein Spitzenverband der Arbeitgeber in Deutschland oder ein von den Mitgliedsunternehmen bestimmtes Unternehmen,
- der Deutsche Gewerkschaftsbund
- Berufene Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind die nach § 16 von den Arbeitsgruppen bestimmten Sprecher/innen bzw. ihre Stellvertreter/innen. Sie werden von den Projektgruppen entsandt und stellen maximal zehn Mitglieder des Koordinierungsausschusses.
- Gewählte Mitglieder des Koordinierungsausschusses werden ad personam aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder von der Mitgliederversammlung frei gewählt. Sie stellen mindestens zehn Mitglieder des Koordinierungsausschusses. In den Koordinierungsausschuss sollen auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Koordinierungsausschusses bis zu vier Mitglieder aus dem Kreis der kooperierenden Mitglieder gewählt werden.
- Nicht besetzte Plätze des Koordinierungsausschusses sollen durch frei zu wählende Mitglieder besetzt werden.
- Dem Koordinierungsausschuss sollen jeweils zur Hälfte Frauen und Männer angehören.
- Die Amtszeit des Koordinierungsausschusses ist auf drei Jahre begrenzt. Wiederwahl und Wiederberufung sind möglich. Der Koordinationsausschuss bleibt bis zur statutengemäßen Wahl eines neuen im Amt.
§ 13 – Aufgaben des Koordinierungsausschusses
Die Aufgaben des Koordinierungsausschusses sind:
- die Wahl des/der Vorsitzenden des Koordinierungsausschusses, zugleich Vorsitzende/r des Sprecher/innen/rates,
- die Wahl der weiteren vier Mitglieder des Sprecher/innen/rates,
- die Beratung über die Weiterentwicklung der Statuten,
- die Beratung und Beschlussfassung der Geschäftsordnungen und der Finanzordnung des Bundesnetzwerks,
- Beschlussfassung zu Anträgen an den Koordinierungsausschuss und Kontrolle der Beschlussumsetzung,
- Beratung mit dem Sprecher/innen/rat über weitere Aufgaben der Geschäftsstelle,
- Entgegennahme des Berichtes von Sprecher/innen/rat und Geschäftsstelle,
- die Einsetzung von Ad-hoc-Gruppen nach § 16,
- die Bündelung und Zusammenführung der Ergebnisse von Arbeits- und Ad-hoc- Gruppen,
- die Beratung und Beschlussfassung von Strategien und Konzepten der Netzwerkarbeit,
- der Beschluss über die Erstellung von Positionspapieren, Stellungnahmen etc. und deren Verabschiedung,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen des Netzwerks,
- die Vorbereitung von Veranstaltungen, Aktionen, Wettbewerben etc.,
- Vorschläge zur Änderung von Mitgliedsbeitragen an die Mitgliederversammlung,
- die vorläufige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 7.
§ 14 – Sprecher/innen/rat
- Der Sprecher/innen/rat hat maximal fünf Mitglieder. Neben der/dem Vorsitzenden werden vier Mitglieder durch den Koordinierungsausschuss aus seinem Kreis gewählt. Dabei sollen drei Vertreter/innen aus dem Bereich Bürgergesellschaft/Dritter Sektor sowie jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus den Bereichen Staat/Kommunen sowie Wirtschaft/Arbeitsleben kommen. Dem Sprecher/innen/rat sollen Frauen und Männer angehören.
- Die/der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses ist in dieser Funktion auch Vorsitzende/r des Sprecher/innen/rates (vgl. § 12). Die weiteren Mitglieder des Sprecher/innen/rates gelten als Stellvertreter/innen der/des Vorsitzenden. Die Amtszeit ist auf drei Jahre begrenzt. Wiederwahl ist möglich. Der Sprecher/innen/rat ist so lange im Amt, bis eine reguläre Neuwahl durch den Koordinierungsausschuss erfolgt ist.
- Mitglieder des Sprecher/innen/rates können im Falle permanenter Abwesenheit oder bei Verstößen gegen die Statuten des Netzwerks durch den Koordinierungsausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit abgewählt werden.
- Der Sprecher/innen/rat hat die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben in fachlichen Themenfeldern befristet zu delegieren, wobei die Letztverantwortung beim Sprecher/innen/rat bleibt. Eine Übertragung des Stimmrechts im Sprecher/innen/rat ist damit nicht verbunden. Er ist gehalten, hierfür zunächst Mitglieder des Koordinierungsausschusses zu gewinnen. Wenn dies nicht gelingt, kann er auf Mitglieder aus den Mitgliedsorganisationen zurückgreifen, die ihm aus dem Koordinierungsausschuss empfohlen werden. Es besteht regelmäßige Berichtspflicht der beauftragten Personen gegenüber dem Sprecher/innen/rat. Der Koordinierungsausschuss ist auf seiner nächsten Sitzung über die Beauftragung und das Themenfeld zu informieren.
§ 15 – Aufgaben des Sprecher/innen/rates
- Der Sprecher/innen/rat vertritt das Netzwerk nach außen. Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des Sprecher/innen/rates gemeinsam. Der Sprecher/innen/rat ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Koordinierungsausschusses gebunden. Die Meinungsbildung in den Arbeits- und Ad-hoc-Gruppen soll in die Vertretungsarbeit des Sprecher/innen/rates einfließen.
- Der Sprecher/innen/rat berichtet auf der jährlichen Mitgliederversammlung über die Arbeit des Bundesnetzwerkes und legt darüber Rechenschaft ab. Er legt der Mitgliederversammlung einen jährlichen Geschäftsbericht und einen Haushaltsplan des Netzwerks vor. Er berichtet dem Koordinierungsausschuss regelmäßig über seine Arbeit.
- Der Sprecher/innen/rat trägt die Verantwortung für den Haushalt und die Rechnungslegung des Netzwerks gegenüber der Mitgliederversammlung. Er benennt dafür aus seinen Reihen einen Schatzmeister bzw. eine Schatzmeisterin.
- Der Verein stellt den Sprecher/innen/rat in Fällen leichter Fahrlässigkeit von Regressansprüchen frei.
- Der Sprecher/innen/rat führt die laufenden Geschäfte des Netzwerks. Er hat die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle und ist ihr gegenüber weisungsberechtigt. Die Entscheidungen über die Aufgaben der Geschäftsstelle trifft er im Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuss.
- Im Falle der Einrichtung eines Kuratoriums beruft der Sprecher/innen/rat mit einstimmiger Entscheidung die Mitglieder des Kuratoriums im Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuss.
- Alles Weitere regeln die Geschäftsordnungen für die Gremien und die Geschäftsstelle des BBE.
§ 16 – Arbeits- und Ad-hoc-Gruppen
- Die Mitgliederversammlung kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit Arbeitsgruppen einsetzen, bestätigen und auflösen. Die Gruppen werden mit einem konkreten Thema eingesetzt. Die Einrichtung von Arbeitsgruppen verpflichtet die Mitglieder des Netzwerks zur aktiven Mitarbeit.
- Die Gruppen wählen auf ihrer ersten Sitzung jeweils eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und maximal zwei Stellvertreter/innen. Die Sprecher/innen der Arbeitsgruppen müssen Mitglieder im BBE sein.
- Die Sprecher/innen der Arbeitsgruppen bzw. ihre Stellvertreter/innen sind in dieser Funktion nach § 12 stimmberechtigte Mitglieder des Koordinierungsausschusses.
- Mitgliederversammlung und Koordinierungsausschuss können mit Zwei-Drittel-Mehrheit Ad-hoc-Gruppen einsetzen und auflösen. Sie sollen einen inhaltlich und zeitlich begrenzten Auftrag erhalten.
- Die Sprecher/innen der Ad-hoc-Gruppen haben grundsätzlich Gaststatus in den Sitzungen des Koordinierungsausschusses.
- Die Arbeits- und Ad-hoc-Gruppen erstatten dem Koordinierungsausschuss regelmäßig Bericht. Die Ergebnisse der Gruppen werden in der Mitgliederversammlung vorgestellt und diskutiert.
- Die AG- und Ad-hoc-Gruppen-Sprecher/innen treffen sich mindestens einmal jährlich zur Abstimmung ihrer Arbeit.
- Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung für die Arbeits- und Ad-hoc-Gruppen.
§ 17 – Kuratorium
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium eingerichtet werden.
- Dem Kuratorium gehören Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens an, die durch ihr Ansehen in der Öffentlichkeit, ihr Amt oder ihre Kompetenz in besonderer Weise das Anliegen und die Themen des Netzwerks in Öffentlichkeit, Politik und Wirtschaft fördern.
- Das Kuratorium unterstützt und begleitet das Netzwerk in seiner Arbeit durch sein öffentliches Ansehen. Es gibt Anregungen für die Arbeit und Fortentwicklung des Netzwerks.
- Das Kuratorium soll sich in der Regel einmal im Jahr treffen.
- Das Kuratorium benennt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende des Kuratoriums kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses nach § 12 teilnehmen.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden gemäß § 15, Absatz 6 berufen.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden für einen Zeitraum von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.
§ 18 – Geschäftsstelle
- Das Bundesnetzwerk unterhält eine Geschäftsstelle in Berlin.
- Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin des BBE nimmt grundsätzlich an allen Sitzungen der Gremien des Netzwerks mit beratender Stimme teil. Die Referent/inn/en des BBE nehmen in der Regel an allen Sitzungen der Gremien des Netzwerks mit beratender Stimme teil.
- Die Geschäftsstelle erbringt Dienstleistungen für die Gremien des Netzwerks. Sie leistet nach Abstimmung mit dem Sprecher/innen/rat Öffentlichkeitsarbeit für das Netzwerk und nimmt auf der Arbeitsebene Außenkontakte wahr. Über weitere Aufgaben der Geschäftsstelle entscheidet der Sprecher/innen/rat in Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuss.
- Die Geschäftsstelle ist an die fachliche Weisung des Sprecher/innen/rates gebunden.
- Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
§ 19 – Auflösung des Netzwerkes
- Die Auflösung des Bundesnetzwerks kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde und der Auflösungsbeschluss ausdrücklich Gegenstand der Tagesordnung ist.
- Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks des Bundesnetzwerks fällt das nach Abwicklung der Auflösung verbleibende Vermögen des Bundesnetzwerks an Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Bei Auflösung des Bundesnetzwerks sind der Sprecher/innen/rat oder von ihm Bevollmächtigte für die Abwicklung der Auflösung verantwortlich.