Newsletter Nr. 3 vom 16.2.2023

Neues Gesetz: Digitale Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss

Dr. Katrin Rupprecht/Michael Jung

Inhalt

Nach Corona-Regelung für Vereine und Stiftungen
Bewertung des verabschiedeten Gesetzes
Regelungslücke nur für die Zivilgesellschaft
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Redaktion

Nach Corona-Regelung für Vereine und Stiftungen

Das Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, eine Bundesratsinitiative Bayerns, wurde am 9. Februar 2023 im Bundestag verabschiedet, um auch nach der Pandemie virtuelle Versammlungen zu ermöglichen. Frühzeitig hat das Bündnis für Gemeinnützigkeit (BfG), in dessen Beirat auch das BBE aktiv ist, darauf gedrungen, dass nicht nur hybride Formate erlaubt sein sollen – die für Vereine teuerste und unpraktikabelste Variante.

Bewertung des verabschiedeten Gesetzes

Mit dem Gesetz ist es dem Vereinsvorstand künftig grundsätzlich erlaubt, hybride Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsänderung einzuberufen. Über die entsprechenden Verweise gilt die Regelung auch für Vorstandssitzungen von Vereinen und Stiftungen. Positiv zu vermerken ist, dass die Ampel-Koalition versucht hat, dem Wunsch auch nach rein virtuellen Formaten nachzukommen, nachdem die Opposition die Relevanz des Themas erkannt hat. Mitglieder sollen den Vorstand zukünftig per einfachem Beschluss ermächtigen können, Versammlungen in virtueller Form abzuhalten. Dahinter steht die gute Absicht, Mitgliederrechte zu stärken und auf eine aufwändige Satzungsänderung zu verzichten. Leider bedeutet diese Lösung aber einen Bruch im Vereinsrecht und seiner Systematik, da Regelungen zur Durchführung einer Versammlung entweder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder in der Satzung zu finden sind. Dies könnte in der Praxis zur Verwirrung und Rechtsunsicherheit führen. Denn zu bedenken ist, dass Beschlüsse von Versammlungen, die unter Formfehlern zustande gekommen sind, auch anfechtbar sind.

Regelungslücke nur für die Zivilgesellschaft

Was nachdenklich stimmen muss, ist die Tatsache, dass man im gesamten Gesetzgebungsprozess den Eindruck hatte, dass das Vereinsrecht sehr nachrangig behandelt wurde – gerade im Vergleich zu Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, die rechtzeitig vor dem Auslaufen der Corona-Sonderregelung Aufmerksamkeit erfahren haben. Im Vereinsrecht hingegen gab es eine fast halbjährige Regelungslücke. Dabei betrifft das Vereinsrecht rund 600.000 Organisationen, die das Land am Laufen halten. 29 Millionen Menschen, so Schätzungen, sind in Deutschland ehrenamtlich aktiv. Dies gilt es in Zukunft noch viel stärker gemeinsam deutlich zu machen und unsere Kräfte zu bündeln.

Vertiefend dazu der Beitrag von Kirsten Hommelhoff, Generalsekretärin des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und Mitglied im Sprecher*innenrat des Bündnis für Gemeinnützigkeit, im Tagesspiegel Newsletter Digitalisierung & KI.


Beitrag im Newsletter Nr. 3 vom 16.2.2023
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Dr. Katrin Rupprecht/Michael Jung

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Kontakt: katrin.rupprecht@stiftungen.org michael.jung@stiftungen.org

Web: www.stiftungen.org


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